AGB

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller etwas anderes vorschreibt, und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

Die Bestätigung des Auftrages zu unseren Bedingungen gilt als Widerspruch gegen anderslautende Bestimmungen.

(2) Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst durch eine dem Besteller erteilte schriftliche Bestätigung verbindlich.

Abweichungen von diesen Bedingungen, Ergänzungen, Nebenabreden, Abänderungen oder Aufträge, mündliche, telefonische, telegrafische Abreden sowie mündliche und schriftliche Abreden unserer Vertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Widerruf bei uns eingegangener Bestellungen ist ausgeschlossen.

(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit dem Besteller getätigten Abschlüsse und Vereinbarungen.

II. Angebote

(1) Unsere Angebote sind stets in allen Teilen unverbindlich und freibleibend.

(2) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden.
Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten, insbesondere Mitbewerbern des Bestellers, zugängig zu machen.

III. Preise

(1) Die Preise verstehen sich in Euro plus gesetzlicher Umsatzsteuer.

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und schließen Verpackung, Fracht und Rollgeld nicht ein.

(2) Maßgebend für die Berechnung neuer Anlagen und Gegenstände sind die am Liefertag geltenden Werkspreise. Sollten sich bei den übrigen Anlagen, Gegenständen oder Arbeiten die Kosten für Werkstoffe, Löhne oder andere preisbildende Faktoren bis zur Lieferung erhöhen oder ermäßigen, so wird der Auftrag zu den am Liefertag gültigen Preisen berechnet.

Verpackungen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu Selbstkosten verrechnet und nicht zurückgenommen.

(3) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

IV. Lieferung

(1) Lieferverpflichtung und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht oder ergibt sich sonst eine Lieferverzögerung durch höhere Gewalt oder sonst ohne unser Verschulden, sind wir nach unserer Wahl zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

Eine Überschreitung von Lieferterminen aus einem der genannten Gründe entbindet den Käufer nicht von seiner Abnahmeverpflichtung; Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.

(2) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer – nicht eigenen Werksverkehr – geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – auf den Käufer über.

V. Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlung hat innerhalb der vereinbarten Fristen an den Lieferer ohne Abzug in bar oder auf dessen Konto zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung und Zurückbehaltung.
Mahnung ist für Inverzugsetzung nicht erforderlich.

Mangels abweichender Vereinbarung ist bei Anlagen–Verkäufen, auch bei Teillieferung, ein Drittel bei Bestellung, ein Drittel bei Anzeige der Versandbereitschaft und der Rest bei Ankunft der Anlagen beim Besteller fällig.

(2) Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sie werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem der Lieferer endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Haftung des Lieferers für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung ist ausgeschlossen.

(3) Bei Zahlung in ausländischer Währung wird der Erlös nach Abzug der Kosten mit Wertstellung des Tages, an dem der Lieferer endgültig über den Gegenwert verfügen kann, gutgeschrieben.

(4) Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes berechnet. Zahlt der Besteller nicht innerhalb einer Woche nach Fälligkeit der jeweiligen Rate, so ist der gesamte Restkaufpreis sofort zur Barzahlung fällig, unbeschadet der Hereinnahme von Wechseln mit längerer Laufzeit.

(5) Bleibt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder werden dem Lieferer nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabmindern, so kann der Lieferer sofortige Barzahlung oder Herausgabe des Kaufgegenstandes, für noch zu liefernde Ware nach Wahl Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

Lieferer oder Besteller verzichten schon jetzt auf die Rechte aus § 28 der Vergleichsordnung. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten oder durch Bevollmächtigte betreten zu lassen und den Kaufgegenstand ohne in Anspruchnahme gerichtlicher Hilfe sicherzustellen.

Kommt der Besteller seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt des Lieferers ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlung ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so ist der Lieferer berechtigt, sofort Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen.

Alle durch Rücknahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller.

Der Lieferer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten dem Besteller auf seine Gesamtschuld gutgebracht, ein etwaiger Mehrerlös wird ihm ausgezahlt.

Der Lieferer kann nach Wahl auch die gelieferten Gegenstände zum Schätzpreis erwerben und diesen auf die Verbindlichkeit des Bestellers anrechnen.

Reisende und Vertreter haben keine Inkassovollmacht.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt; das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung unserer Saldoforderung.

Be- oder Verarbeitung der Ware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache gemäß dem Anteil des Rechnungswertes unseres Eigentums zu. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes, soweit die Hauptsache ihm gehört.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, sofern kein Zahlungsverzug besteht, die Forderung aus der Veräußerung oder Verarbeitung tatsächlich auf uns übergeht und er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe dieser Bedingungen vereinbart.

(2) Mit Vertragsabschluss tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehen, mit sofortiger Wirkung ab. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Kunde im Voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf an uns ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
Für den Fall, dass unser Eigentum zusammen mit anderen Waren zu einem nicht aufgegliederten Gesamtpreis verkauft wird, wird eine Teilabtretung vereinbart; der abgetretene Forderungsteil bemisst sich nach dem Rechungswert der Vorbehaltsware im Erstgeschäft.

Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung offenzulegen; auch wir sind hierzu jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware sowie abgetretene Forderungen zu geben, hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen den Kunden nur mehr als 20%, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheit freizugeben.

(3) Der Kunde ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist.

Die eingezogenen Beträge hat er gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, unser Eigentum gesondert zu lagern und als solches kenntlich zu machen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unser Eigentum oder die abgetretenen Forderungen in keiner Weise beeinträchtigt werden, insbesondere hat uns der Kunde von Globalzessionen zu Gunsten Dritter sofort zu benachrichtigen. Bei Pfändung unseres Eigentums ist er darüber hinaus verpflichtet, uns eine Fotokopie des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der die Übereinstimmung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit den Gegenständen des Pfändungsprotokolls klar hervorgeht.

VII. Mängelhaftung

(1)Der Käufer ist verpflichtet, sie Ware unverzüglich zu überprüfen und etwaige Mängel einschließlich Fehlen von zugesicherten Eigenschaften schriftlich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Gelegenheit zu verschaffen, sich von dem Mangel zu überzeugen und auch gehalten, auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Bearbeitung, Verwendung oder Einbau schließen den Gewährleistungsanspruch und eine Garantieverpflichtung aus.

Die Mängelansprüche entfallen ferner, wenn die beanstandete Ware oder Proben davon uns nicht aufforderungsgemäß zu Verfügung gestellt worden sind.

(2) Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

Ansprüche auf Schadenersatz stehen dem Besteller nur zu, wenn und insoweit einer unserer gesetzlichen Vertreter oder einer unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Das gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen einer etwaigen schuldhaften Verletzung unserer Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung und aus positiver Vertragsverletzung.

(3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die entstanden sind wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Versendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritter ohne vorheriger Genehmigung des Lieferers, Änderungen oder Instandsetzungen an den Anlagen vorgenommen worden sind.

VIII. Lohnarbeiten

(1) Lohnarbeiten gelten mit Abnahme, spätestens jedoch mit Abholung oder Versand als genehmigt.

(2) Bei Lohnarbeiten haftet der Lieferer nur für Nachbesserung, die dann ausgeschlossen ist, wenn der Besteller eigenmächtig Nachbesserung vornimmt.

Ergeben sich bei der Bearbeitung material- oder konstruktionsbedingte Schwierigkeiten oder treten Beschädigungen auf, die trotz ordnungsgemäßer Bearbeitung auf die Beschaffenheit des Materials, oder auf die Besonderheit der Konstruktion zurückzuführen sind, so haftet der Lieferer hierfür nicht.

Während Verzug des Bestellers besteht keine Verpflichtung zur Nachbesserung. Führt eine Nachbesserung nicht zur Beseitigung der Mängel oder gerät der Lieferer dadurch in Verzug, dass er eine ihm vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstreichen lässt, ist der Besteller dann berechtigt zu mindern.

Andere gesetzliche Haftungsansprüche und Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz – Freden ( Leine).
(2) Gerichtsstand ist Alfeld ( Leine).
(3) Für alle Verträge gilt das jeweilige gültige Recht am Ort des Lieferers.

X. Verbindlichkeiten des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich Deutsches Recht maßgebend.

MMB Maschinen- und Metallbaugesellschaft mbH

Schildhorster Str. 2
31084 Freden/Leine

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